Effektive Sicherung und Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche:


Nach einem Verkehrsunfall können Sie bei Haftung des Unfallgegners Anspruch haben auf Ersatz von:

Ab-Anmeldekosten

Abschleppkosten

Achsvermessungskosten

Anwaltskosten

Eigenanteil Krankenbehandlung

Einkommensnachteilen

Entgangener Gewinn

Entsorgungskosten

Erwerbsschaden

Fahrtkosten

Finanzierungskosten

Gutachterkosten

Haushaltsführungsschaden

Kreditkosten

Merkantiler Minderwert

Mietwagenkosten

Neuwagenentschädigung

Nutzungsausfall

Prämiennachteile

Reparaturkosten

Richtbankkosten

Rückstufungsschaden

Schmerzensgeld

Telefon-/Portokosten

Überführungskosten

Umbaukosten

Umlackierungskosten

Ummeldekosten

Umrüstkosten

Unterhaltsschaden

Verbringungskosten

Verdienstausfall

Verschrottungskosten

Vorhaltekosten

Wiederbeschaffungsaufwand

Zinsen


Die in Ihrem Schadensfall in Betracht kommenden Ansprüche sichern Sie auf folgendem Wege:


1. Sofort zum Anwalt!

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sofort einen verkehrsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung der Unfallsache beauftragen. Nehmen Sie den Kampf gegen eine geschulte Rechtsabteilung eines Versicherungskonzerns auf keinen Fall ohne Rechtsanwalt auf. Sorgen Sie für „Waffengleichheit“. Ihr Anwalt koordiniert für Sie auch die Leistungen von Kfz-Sachverständigen, Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmen etc. Bestehen Sie aber darauf, dass alles über Ihren Anwalt läuft! Denn nur der Rechtsanwalt ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet.

Ihr Anwalt sagt Ihnen, welche Schadensersatzansprüche es gibt und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können. Der Verkehrsanwalt setzt Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche notfalls auch bei Gericht durch. Solches tun für Sie weder Reparaturwerkstätten, noch Autohäuser, noch Kfz-Sachverständige oder sonstige Dienstleister.

Lassen Sie sich weder vom Gegner noch von dessen Versicherung von der sofortigen Beauftragung eines Anwalts Ihres Vertrauens abhalten. Ihr Anwalt berät und vertritt Sie gegen beide! Dieses gilt im Übrigen auch und gerade in den Fällen, in denen Sie aufgrund des „eindeutigen“ Unfallverschuldens des anderen Unfallbeteiligten womöglich glauben ohne anwaltlichen Beistand auszukommen. Wirklich „eindeutige“ Fälle sind selten. Denn gegnerische Versicherer bestreiten häufig auch bei klarer Schuldfrage die Höhe des Ihnen unfallbedingt entstandenen Schadens und auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem festgestellten Schaden. Der Spruch „Klare Haftung, klare Sache“ ist falsch! Selbst bei eindeutiger Schuld Ihres Unfallgegners zahlen Versicherungen häufig keinen vollständigen Schadensersatz, jedenfalls nicht freiwillig.

Vorsicht also, wenn der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer Ihnen unbürokratische und schnelle Hilfe bei der Abwicklung Ihres Schadensfalles verspricht und erklärt, dass es bei der Schadensregulierung keine Probleme gebe. Vorsicht bei der vermeintlich schnellen und zeitgemäßen Schadensabwicklung über das Internet und die Homepage des gegnerischen Versicherers. Vorsicht insbesondere, wenn die unfallgegnerische Versicherung Sie anruft und fernmündlich alle wichtigen Schadensfragen mit Ihnen „klären“ will. Diese Gespräche haben nämlich vor allem folgenden Zweck: Die Versicherung will Ihnen häufig versicherungsnahe Kfz-Sachverständige oder versicherungsnahe Kfz-Werkstätten aufdrängen. Auch sollen in Ihrem Interesse tätige Rechtsanwälte bei der Schadensregulierung „ausgeschaltet“ werden.Glauben Sie bitte nicht, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer freiwillig und unaufgefordert möglichst umfassenden Schadensersatz an Sie leisten. Die Versicherung Ihres Unfallgegners ist nicht Ihr Partner, sie ist Ihr Gegner. Das Schadensmanagement der Versicherer verfolgt vor allem ein Ziel: Sparen. Und gespart wird an den Schadensersatzleistungen, also bei Ihnen.

Füllen Sie vor Beauftragung eines Verkehrsrechtsanwalt bitte auch nicht Ihnen zugesandte Fragebögen aus, und zwar weder von der gegnerischen noch der eigenen Versicherung und schon garnicht Anhörungsbögen der Polizei ! ! !


Übrigens: Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben gilt:
Der schuldige Schädiger und dessen Versicherung müssen auch Ihre Anwaltskosten ersetzen.

Siehe auch „Verkehrsanwaltsliste“.


2. Sofort zum Kfz-Sachverständigen!

Ist bei Ihrem Fahrzeug ein Schaden eingetreten, so empfiehlt es sich, das Fahrzeug von einem unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen begutachten zu lassen. Der Sachverständige ermittelt nicht nur die Schadenshöhe, er sichert auch den Beweis für den eingetretenen Fahrzeugschaden, indem er Lichtbilder fertigt und den Schadensumfang so dokumentiert. Erst nach einer solchen Beweissicherung sollten Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder gegebenenfalls veräußern. Verlassen Sie sich keinesfalls auf von der Polizei oder Ihrem Unfallgegner womöglich gemachte Unfallbilder.

Die Kosten der Schadensermittlung, also insbesondere die Sachverständigenkosten, müssen grundsätzlich von dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Nur bei sog. Bagatellschäden müssen Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden.

Denken Sie aber daran, dass Schäden im Bagatellbereich heutzutage eher selten sind und dass nicht jeder Schaden vom ungeübten Auge überhaupt erkannt wird. Bei älteren Fahrzeugen führen bereits kleinere Beschädigungen wirtschaftlich zu einem Totalschaden. Auch in diesen Fällen benötigen Sie stets ein Sachverständigengutachten. In Zweifelsfällen berät Sie Ihr Verkehrsanwalt. Viele Kfz-Sachverständige erstellen selbst bei Bagatellschäden eine gutachterliche und preiswerte Reparaturkostenkalkulation.

Es kommt vor, dass die Versicherung des Schädigers selbst anbietet, den Fahrzeugschaden für Sie zu ermitteln bzw. einen Kfz-Sachverständigen für Sie auszuwählen. Empfehlenswert ist eine solche Verfahrensweise für Sie als Geschädigten in aller Regel nicht. Bedenken Sie bitte, dass der unabhängige und von Ihnen frei gewählte Kfz-Sachverständige kein Interesse daran hat, Ihren Schadenseratzanspruch in irgendeiner Weise zu kürzen oder zu beschneiden. Überlegen Sie, ob auch ein im Auftrage oder auch nur auf Veranlassung des Versicherers (Ihres Gegners!) tätiger Sachverständiger ein solches Vertrauen rechtfertigt. Fragen Sie sich doch einmal, warum die Versicherung überhaupt ein Interesse daran zeigt, einen eigenen Kfz-Sachverständigen „ins Rennen zu schicken“. Bedenken Sie bitte immer, dass Versicherer vor allem daran interessiert sind, die eigenen Ausgaben gering zu halten.

Siehe auch „Sachverständigenliste

Wie wichtig die Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts und eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist, soll folgender Fall verdeutlichen, der sich tatsächlich zugetragen hat.


Lehrreicher Fall:
Nach einem Verkehrsunfall mit klarer Haftung und alleinigem Verschulden des Unfallgegners erstellt ein in der Sachverständigenliste angeführtes Kfz-Sachverständigenbüro für das Fahrzeug des Geschädigten ein Gutachten mit folgenden Feststellungen: Reparaturkosten € 1.477,43. Wiederbeschaffungswert € 4.200,-- und Restwert des beschädigten Fahrzeuges € 2.800,--. Das Fahrzeug war fahrbereit, der Schaden beschränkte sich im wesentlichen auf optische Beeinträchtigungen, so dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern einfach nur weiter benutzen wollte.
Bei einer solchen Sachlage hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, was ihm auch vom Rechtsanwalt bestätigt wurde. Prima dachte sich der Geschädigte, diese Reparaturkosten verlange ich nun von der gegnerischen Versicherung.
Die gegnerische Versicherung indessen hielt dem Geschädigten entgegen, man habe einen Aufkäufer ausfindig gemacht, der für das beschädigte (!) Fahrzeug einen Betrag von € 4.100,00 zu zahlen bereit sei, dorthin solle der Geschädigte verkaufen. Die Versicherung werde dann noch € 100,00 drauflegen und zusammen mit der Verkaufserlös habe der Geschädigte dann wieder denselben Wert, wie vor dem Unfall, nämlich € 4.200,00.

Die Versicherung wurde von einem in der Verkehrsanwaltsliste erwähnten Rechtsanwalt auf die Reparaturkosten verklagt und auch mit Erfolg. Statt € 100,-- mußte die Versicherung nun € 1.477,43 zahlen sowie die gesamten Prozeß- und Anwaltskosten.
Der Fall wurde entschieden vom Amtsgericht Wiesbaden durch Urteil vom 15.05.2007; Az.: 91 C 435/07.

Dumm gelaufen für die Versicherung. Also nach einem auch unstreitigen Unfallhergang und selbst bei klarer Haftung der Gegenseite: Sofort zum Verkehrsanwalt!!!